Allgemeine Geschäftsbedingungen der Design@Garten GmbH & Co. KG (DESIGA®)
- Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen von DESIGA®. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Einbeziehung für alle zukünftigen Lieferungen, Montagen und sonstigen Leistungen.
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Vertragsschluss, Umfang des Auftrags
- Der Vertrag kommt wie folgt zustande – sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart:
- DESIGA® erhält die Anfrage des Kunden.
- DESIGA® übersendet an den Kunden ihr Angebot mit einer Entwurfszeichnung und der Aufforderung einer Anzahlung.
- Erst mit der Gutschrift der Anzahlung auf dem Konto von DESIGA® kommt der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Angebot vom DESIGA® näher definierte Tätigkeit.
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Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, DESIGA® nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen.
- Der Kunde ist insbesondere zu diesen Tätigkeiten verpflichtet:
- Der Kunde muss vor der Montage der Ware die Fertigungszeichnung von DESIGA® freigeben.
- Der Kunde muss an DESIGA® alle notwendigen Informationen für die Entwurfszeichnung, Fertigungszeichnung und Montage liefern.
- Der Kunde muss für Fertigstellung des Fundaments auf seinem Grundstück sorgen, damit die Montage erfolgen kann.
- Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er für den DESIGA® daraus entstehenden Schaden. Insbesondere haftet der Kunde für die Kosten, die DESIGA® hierdurch entstehen, insbesondere wenn die bauseits vorzunehmende fachgerechte Fertigstellung des Fundaments nicht erfolgt ist und DESIGA® die Montage nicht vornehmen kann. Die typischen Kosten sind z. B. Leerfahrten der Mitarbeiter von DESIGA® zum Kunden.
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Leistung, Verzug mit der Leistung
- Liefer-, Montage- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn DESIGA® sie schriftlich bestätigt hat.
- Sofern nichts anderweitiges schriftlich zugesagt, kann die Montage nicht früher als acht Wochen ab Zustandekommen des Vertrags gemäß § 1 (3) lit. c) und fünf Wochen ab Freigabe der Fertigungszeichnung gemäß § 3 (2) lit. a) erfolgen. Voraussetzung der Montage durch DESIGA® ist die ordnungsgemäße Bereitstellung des Fundaments durch den Kunden. Grundsätzlich muss der Kunde als Nachweis mindestens ein Foto oder einen gleichwertigen Nachweis des den Vorgaben entsprechenden Fundaments an DESIGA® übersenden als Beleg über die Bereitstellung; nach Feststellung der korrekten Vorbereitung des Fundaments durch DESIGA® wird sie die Montage umgehend einplanen, so dass üblicherweise bei Lagerware eine Montage innerhalb von dann noch drei Wochen erfolgen kann. Bei Sonderanfertigungen kann sich diese Montagefrist verlängern.
- Bei witterungsabhängigen Leistungen kann sich der Ausführungs-, Montage- und Liefertermin wegen des Wetters verschieben. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 nicht rechtzeitig erfüllt. Eine Haftung von DESIGA® ist, soweit gesetzlich zulässig, in diesen Fällen ausgeschlossen.
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Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
- Alle Preise sind netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Verpackungs- und Transportkosten sind zusätzlich zu bezahlen.
- DESIGA® ist berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu verlangen.
- Rechnungen sind sofort fällig.
- Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Forderungen unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.
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Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Abnahme beziehungsweise Gefahrübergang.
- Der Kunde hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit er Unternehmer ist. Zur Bewertung für das Vorliegen eines Mangels sind die Regelungen für die Erstellung von Außenfassaden oder die Richtlinie für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen analog anzuwenden. Insofern kann das Vorliegen von Kratzern oder Rissen nur dann zu einem Mangel führen, wenn diese relevant sind – also bspw. aus einer Entfernung von 2m deutlich zu sehen sind oder den Gebrauch des gelieferten Produktes beeinträchtigen.
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Haftungsausschluss
- DESIGA® haftet nur für Schäden, die von DESIGA® vorsätzlich, grob fahrlässig oder in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leicht fahrlässig verursacht wurden. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung von DESIGA®, sofern der Kunde bei der Nutzung des gelieferten Produkts die technischen Vorgaben (z.B. Dach-Traglast nicht mehr als 2 erwachsene Personen) nicht beachtet.
- Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von DESIGA® sowie für die Haftung von Mitarbeitern und Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Sämtliche Haftungsansprüche verjähren in zwölf Monaten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verhalten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
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Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte oder die zu montierende Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen Eigentum von DESIGA®.
- Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist nicht gestattet.
- Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, treten der bezahlte Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an DESIGA® ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde unter Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an DESIGA® als Vertragspartner zu bezahlen.
- Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden oder einem anderen Zugriff durch Dritte hat der Kunde DESIGA® unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.
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Höhere Gewalt
Bei Liefer-, Montage- oder Leistungsverzögerungen, die von DESIGA® nicht zu vertreten sind, z. B. bei höherer Gewalt, Streik, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen, Störung der Verkehrswege, Pandemien, Endemien, verlängert sich die Liefer-, Montagefrist – auch innerhalb eines Verzuges – entsprechend. Dasselbe gilt, wenn diese Umstände bei Lieferanten von DESIGA® oder deren Unterlieferanten eintreten. DESIGA® wird den Kunden umgehend über solche Hindernisse und die voraussichtliche Dauer informieren.
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Sonstiges
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DESIGA® und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Augsburg Gerichtsstand. DESIGA® ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.